Eurorezept

Rezept aus dem EU-Ausland in einer deutschen Apotheke einlösen

Nach § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung steht die Verordnung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union approbierten Arztes einer deutschen Verschreibung gleich. Entscheidend ist nicht das Land, sondern die Vollständigkeit der Pflichtangaben. Dieser Beitrag erklärt, welche Angaben das Rezept enthalten muss, in welcher Form Sie die Verordnung erhalten, wie die Apotheke prüft, was ausgeschlossen bleibt und was zu tun ist, wenn eine Apotheke die Belieferung ablehnt.

Gilt ein Rezept aus dem EU-Ausland in Deutschland?

Ja. § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung stellt die Verschreibung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist, einer deutschen Verschreibung gleich. Die Apotheke darf ein solches Rezept beliefern, ohne dass es zusätzlich anerkannt, beglaubigt oder von einer deutschen Praxis gegengezeichnet werden müsste.

Damit ist die häufigste Sorge beantwortet: Es braucht keinen Umweg über eine deutsche Arztpraxis, und die Apotheke muss keine Behörde einschalten. Die Verordnung ist von Anfang an eine vollwertige Verschreibung.

Was dabei nicht gleichgestellt wird, ist die Abrechnung. Eine Verordnung aus dem EU-Ausland ist in aller Regel ein Privatrezept: Sie zahlen den vollen Apothekenverkaufspreis selbst und reichen die Quittung gegebenenfalls bei einer privaten Versicherung oder der Beihilfe ein. Ein Kassenrezept nach Muster 16, mit dem Sie nur die gesetzliche Zuzahlung tragen, entsteht auf diesem Weg nicht. Wer ein günstiges Dauermedikament auf Kassenrezept braucht, fährt über die eigene Hausarztpraxis besser.

Welche Angaben muss das Rezept enthalten?

Maßgeblich sind die Pflichtangaben aus § 2 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Fehlt eine davon, ist die Verschreibung unvollständig, und die Apotheke darf sie nicht ohne Weiteres beliefern.

Dazu gehören Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, das Datum der Ausstellung, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs, die Wirkstärke, die Darreichungsform, die abzugebende Menge sowie die Unterschrift der verschreibenden Person. Bei Bedarf kommt eine Gebrauchsanweisung hinzu.

Prüfen Sie ein zugesandtes Rezept deshalb sofort auf diese Punkte, bevor Sie zur Apotheke gehen oder es auf den Postweg bringen. Die praktisch häufigsten Mängel sind ein fehlendes Geburtsdatum, eine fehlende Telefonnummer der Praxis und eine unklare Mengenangabe. Zwei davon lassen sich in wenigen Minuten korrigieren, wenn Sie sie rechtzeitig bemerken, und werden zum Problem, wenn Sie sie erst am Apothekentresen entdecken.

In welcher Form erhalten Sie die Verordnung?

Als Dokument per E-Mail. Es ist nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU aufgebaut, der die Angaben für Verschreibungen festlegt, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden, und es trägt die Unterschrift des ausstellenden Arztes.

Sie drucken dieses Dokument aus und legen es in der Apotheke vor. Weisen Sie sich dabei mit einem Ausweisdokument aus, denn die Verordnung lautet auf Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum. Eine elektronische Signatur nach den eIDAS-Regeln enthält das Dokument nicht, und in die deutsche E-Rezept-App wird es nicht eingespielt.

Praktisch bedeutet das: Drucken Sie die vollständige Datei aus, nicht einen Ausschnitt und keinen Screenshot vom Display. Die Apotheke muss alle Pflichtangaben und die Unterschrift lesen können. Bewahren Sie die E-Mail auf, solange die Verordnung gültig ist, damit Sie das Dokument bei Bedarf erneut ausdrucken können.

Warum eine ausländische Verordnung nicht ins deutsche E-Rezept passt

Weil das deutsche E-Rezept ein geschlossenes technisches System ist, das an die Telematikinfrastruktur und an die elektronische Gesundheitskarte gebunden ist. Eine Praxis in einem anderen Mitgliedstaat ist daran nicht angeschlossen und kann dort nichts einstellen.

Das ist eine technische Grenze und keine rechtliche. Die Gleichstellung nach § 2 Absatz 1a AMVV gilt unverändert; sie sagt nur nichts darüber aus, über welchen Kanal die Verordnung transportiert wird. Verwechseln Sie deshalb die beiden Ebenen nicht: Ein Rezept, das nicht in der E-Rezept-App auftaucht, ist kein ungültiges Rezept.

Daraus folgt der praktische Weg: Sie erhalten die Verordnung als Dokument per E-Mail, drucken sie aus und legen sie selbst vor. Alles, was Sie über die Gesundheitskarte in der Apotheke abrufen können, betrifft ausschließlich Verordnungen aus dem deutschen System. Rechnen Sie also nicht damit, dass die Apotheke Ihr Rezept irgendwo findet, sondern bringen Sie es mit.

Wie die Apotheke prüft

Die Apotheke prüft jede Verschreibung auf Vollständigkeit und Plausibilität, bevor sie abgibt. Den Rahmen dafür setzt § 17 Absatz 4 der Apothekenbetriebsordnung, der den Umgang mit Verschreibungen regelt und die Belieferung an die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben knüpft.

Geprüft wird also: Sind alle Pflichtangaben vorhanden, ist die Unterschrift der verschreibenden Person vorhanden, ist die Verordnung noch innerhalb der Einlösefrist, passt die Menge zur Darreichungsform, und bestehen aus pharmazeutischer Sicht Bedenken gegen die Abgabe. Bei Unklarheiten nimmt die Apotheke Kontakt zur ausstellenden Praxis auf, weshalb die Telefonnummer auf dem Rezept keine Formalie ist, sondern der entscheidende Punkt.

Diese Prüfung ist keine Besonderheit ausländischer Verordnungen. Genau dieselben Schritte durchläuft ein Rezept aus einer deutschen Praxis. Erfahrungsgemäß dauert die Prüfung bei einer Verordnung aus dem EU-Ausland beim ersten Mal etwas länger, weil das Layout ungewohnt ist. Planen Sie also etwas Zeit ein und gehen Sie nicht kurz vor Ladenschluss.

Vorlage in der Apotheke vor Ort oder Versand an eine Versandapotheke

Es gibt zwei praktikable Wege, und beide funktionieren ohne deutsches E-Rezept: die Vorlage in einer Apotheke vor Ort oder der Versand des Originals an eine Versandapotheke Ihrer Wahl.

Bei einem Papierrezept muss das Original der Apotheke vorliegen. Für eine Versandapotheke heißt das: Sie schicken es per Post und rechnen den Postweg in Ihre Planung ein, in der Regel einige Werktage. Bewahren Sie eine Kopie oder ein Foto für Ihre Unterlagen auf, bevor Sie das Original aus der Hand geben.

Wir nennen Ihnen bewusst keine bestimmte Apotheke und verlinken keine. Die Wahl der Apotheke ist Ihre Entscheidung, und wir haben daran kein wirtschaftliches Interesse. Ein sinnvoller erster Schritt ist ein kurzer Anruf: Fragen Sie, ob die Apotheke Verordnungen aus dem EU-Ausland beliefert und in welcher Form sie diese benötigt. Dieses Gespräch dauert zwei Minuten und erspart im Zweifel eine Woche.

Was auf diesem Weg ausgeschlossen ist

Betäubungsmittel sind von diesem Weg ausdrücklich ausgenommen. Dazu kommen Arzneimittel, die einer besonderen Verschreibungs- und Nachweispflicht unterliegen, etwa solche mit T-Rezept.

Für uns bedeutet das eine klare Linie, und sie geht über das gesetzliche Minimum hinaus: Wir verordnen keine Opioide wie Tramadol oder Tilidin, keine Benzodiazepine wie Lorazepam oder Diazepam, keine Z-Substanzen wie Zolpidem oder Zopiclon, keine Stimulanzien wie Methylphenidat oder Lisdexamfetamin, keine Gabapentinoide wie Pregabalin oder Gabapentin und kein medizinisches Cannabis. Diese Gruppen gehören in die dauerhafte persönliche Betreuung einer Arztpraxis vor Ort, weil sie eine engmaschige Verlaufskontrolle, eine Abhängigkeitsbewertung und häufig eine besondere Dokumentation erfordern.

Ebenfalls ungeeignet ist der Weg für alles, was zuerst eine Untersuchung braucht: die Ersteinstellung einer Therapie, akute und unklare Beschwerden, Verschlechterungen einer bekannten Erkrankung sowie alles, wofür aktuelle Messwerte oder eine körperliche Untersuchung nötig sind. Eine Verordnung aus der Ferne ist ein Verfahren für stabile, dokumentierte Situationen.

Was, wenn die Apotheke die Belieferung ablehnt?

Fragen Sie zuerst nach dem Grund, denn davon hängt alles Weitere ab. In der Praxis gibt es drei Gründe, und nur einer davon ist ein echtes Hindernis.

Erstens: Es fehlt eine Pflichtangabe. Das ist reparabel; die ausstellende Praxis korrigiert oder ergänzt die Verordnung. Zweitens: Es bestehen pharmazeutische Bedenken, etwa wegen einer Wechselwirkung, einer unplausiblen Menge oder eines Verdachts auf einen Übertragungsfehler. Dann klärt die Apotheke das mit der Praxis, und das ist gut so, denn genau dafür gibt es diese Prüfung. Drittens: Die Apotheke ist mit Verordnungen aus dem EU-Ausland schlicht nicht vertraut und lehnt vorsorglich ab.

Im dritten Fall hilft ein sachlicher Hinweis auf § 2 Absatz 1a AMVV. Führt das nicht weiter, wechseln Sie die Apotheke, statt zu diskutieren; eine Apotheke ist nicht verpflichtet zu beliefern, wenn sie pharmazeutische Bedenken hat, und dieselbe Freiheit gilt auch bei deutschen Rezepten. Falls eine Verordnung tatsächlich fehlerhaft ausgestellt wurde, wenden Sie sich an die ausstellende Praxis; bei uns korrigieren wir formale Fehler ohne erneute Gebühr.

Gilt dasselbe für ärztliche Bescheinigungen?

Für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gilt eine vergleichbare Linie, allerdings aus dem Arbeitsrecht und nicht aus dem Arzneimittelrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.01.2025 bestätigt, dass eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich denselben Beweiswert hat wie eine in Deutschland ausgestellte.

Der Arbeitgeber darf eine solche Bescheinigung also nicht allein wegen ihrer Herkunft zurückweisen. Er kann ihren Beweiswert erschüttern, braucht dafür aber konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel begründen, genau wie bei einer deutschen Bescheinigung.

Auch hier gibt es eine technische Grenze, die der beim E-Rezept ähnelt: Die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse läuft über die deutsche Telematikinfrastruktur, an die eine ausländische Praxis nicht angeschlossen ist. Eine Bescheinigung aus dem EU-Ausland reichen Sie deshalb selbst bei Arbeitgeber und Krankenkasse ein. Wir selbst stellen derzeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus.

Wer bei uns verordnet und was das kostet

Die ärztliche Beurteilung übernimmt lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, Ärztekammer in Olsztyn. Betreiberin ist die MEDINOW Sp. z o.o. Sie erhalten im positiven Fall ein Privatrezept als Dokument per E-Mail, das Sie ausdrucken und in der Apotheke vorlegen.

Die ärztliche Beurteilung für eine Folgeverordnung bei laufender Dauermedikation kostet 24,90 EUR und im Bereich Gewichtsregulierung 29,90 EUR. Eine Priorisierung kostet optional 9,90 EUR. Diese Gebühr deckt die ärztliche Beurteilung, nicht die Ausstellung eines bestimmten Dokuments. Lehnt der Arzt aus medizinischen Gründen ab, erstatten wir sie. Reichen Sie Unterlagen, um die der Arzt ausdrücklich gebeten hat, nicht ein, gilt die Beurteilung als erbracht, und die Gebühr wird nicht erstattet.

Es gibt bei uns keine Videosprechstunde, kein Telefongespräch und keinen Live-Chat. Grundlage ist ein ausführlicher medizinischer Fragebogen samt Ihren Vorbefunden. Die Arzneimittel selbst geben wir nicht ab; Sie lösen die Verordnung in einer Apotheke Ihrer Wahl ein. Zuletzt medizinisch geprüft am 29.08.2026.

Welche Angaben müssen auf dem Rezept stehen?

Nach § 2 Absatz 1 AMVV: Name, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der verschreibenden Person, Ausstellungsdatum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, Bezeichnung des Arzneimittels oder Wirkstoffs, Wirkstärke, Darreichungsform, abzugebende Menge und Unterschrift. Fehlt eine Angabe, darf die Apotheke nicht ohne Weiteres beliefern.

Nimmt jede Apotheke ein Rezept aus dem EU-Ausland an?

Rechtlich ist die Verordnung nach § 2 Absatz 1a AMVV einer deutschen gleichgestellt. Eine Apotheke darf die Belieferung aber ablehnen, wenn Pflichtangaben fehlen oder pharmazeutische Bedenken bestehen, und diese Möglichkeit gilt genauso für deutsche Rezepte. Fragen Sie im Zweifel vorher telefonisch, ob und in welcher Form die Apotheke die Verordnung benötigt.

In welcher Form erhalte ich die Verordnung?

Als Dokument per E-Mail, aufgebaut nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU und mit der Unterschrift des ausstellenden Arztes. Sie drucken es aus, legen es in der Apotheke vor und weisen sich dabei mit einem Ausweisdokument aus. Eine elektronische Signatur nach den eIDAS-Regeln enthält das Dokument nicht. In das deutsche E-Rezept-System lässt sich eine ausländische Verordnung ohnehin nicht einspielen.

Was ist mit Betäubungsmitteln?

Betäubungsmittel sind von diesem Weg ausdrücklich ausgenommen, ebenso Arzneimittel mit besonderer Nachweispflicht wie das T-Rezept. Wir gehen darüber hinaus und verordnen grundsätzlich keine Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien, Gabapentinoide und kein Cannabis. Diese Gruppen gehören in die dauerhafte Betreuung einer Arztpraxis vor Ort.

Was tun, wenn die Apotheke ablehnt?

Fragen Sie nach dem Grund. Fehlt eine Pflichtangabe, lässt sich das durch die ausstellende Praxis korrigieren. Bestehen pharmazeutische Bedenken, klärt die Apotheke das mit der Praxis. Ist die Apotheke mit Verordnungen aus dem EU-Ausland nur nicht vertraut, hilft ein Hinweis auf § 2 Absatz 1a AMVV, andernfalls wechseln Sie die Apotheke. Formale Fehler korrigieren wir ohne erneute Gebühr.