Eurorezept

Privatrezept: Gültigkeit, Kosten und Einlösung

Ein Privatrezept ist in der Regel drei Monate lang gültig, wird in jeder Apotheke eingelöst und vollständig vom Patienten bezahlt. Ausstellen darf es jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt, auch aus einem anderen Mitgliedstaat der EU. Diese Seite erklärt Fristen, Formvorschriften, Kosten und den Weg vom Rezept zum Arzneimittel.

Was ist ein Privatrezept?

Ein Privatrezept ist eine ärztliche Verordnung, die nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt wird: Den Preis des Arzneimittels tragen Sie selbst und reichen ihn gegebenenfalls bei einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe ein. Rechtlich ist es eine vollwertige Verordnung. Für die Apotheke zählt allein, ob alle nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind.

Der Unterschied zum Kassenrezept betrifft die Abrechnung, nicht die Wirkung. Das Kassenrezept nach Muster 16 löst eine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse aus, Sie zahlen dort nur die gesetzliche Zuzahlung. Seit der Einführung des E-Rezepts wird dieser Weg für gesetzlich Versicherte überwiegend elektronisch über die Gesundheitskarte abgewickelt. Das Privatrezept dagegen bleibt ein Dokument, das Sie selbst in der Hand halten und in der Apotheke vorlegen.

Ein Privatrezept ist außerdem der übliche Weg, wenn ein Arzneimittel medizinisch sinnvoll, aber von der Erstattung ausgenommen ist, etwa bei den sogenannten Lifestyle-Arzneimitteln nach § 34 SGB V. Privat Versicherte erhalten grundsätzlich immer ein Privatrezept, unabhängig vom Präparat.

Wie lange ist ein Privatrezept gültig?

Ein Privatrezept ist grundsätzlich drei Monate ab dem Ausstellungsdatum einlösbar, sofern der Arzt keine kürzere Frist auf das Rezept schreibt. Diese Frist betrifft ausschließlich die Einlösung in der Apotheke, nicht die Dauer Ihrer Therapie.

Zum Vergleich: Ein Kassenrezept muss deutlich schneller eingelöst werden, klassisch innerhalb von 28 Tagen. Für Verordnungen nach dem Betäubungsmittelrecht und für Arzneimittel mit T-Rezept gelten eigene, sehr kurze Fristen von wenigen Tagen. Diese Gruppen gehören ohnehin in die persönliche Betreuung einer Arztpraxis vor Ort und werden von uns nicht verordnet.

Praktisch bedeutet die Dreimonatsfrist: Sie können ein Privatrezept in Ruhe einlösen, sollten es aber nicht als Vorrat für später aufheben. Nach Ablauf der Frist darf die Apotheke das Arzneimittel nicht mehr abgeben, und Sie brauchen eine neue Verordnung. Wer ein Dauermedikament einnimmt, plant die Folgeverordnung deshalb sinnvollerweise, solange noch Packungsreserve vorhanden ist, und wartet nicht bis zur letzten Tablette.

Was kostet ein Medikament auf Privatrezept?

Auf einem Privatrezept zahlen Sie den vollen Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels, ohne gesetzliche Zuzahlung und ohne Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse. Der Betrag hängt allein vom Präparat ab und reicht von wenigen Euro für ein gängiges Generikum bis zu dreistelligen Beträgen für Originalpräparate.

Der wichtigste Hebel ist der Wirkstoff selbst. Fragen Sie in der Apotheke ausdrücklich nach einem wirkstoffgleichen Generikum: Es enthält denselben Wirkstoff in derselben Stärke und Darreichungsform und ist häufig um ein Vielfaches günstiger als das Originalpräparat. Sinnvoll ist auch die Frage nach der Packungsgröße, denn bei Dauertherapien ist die große Packung pro Tablette meist deutlich günstiger.

Privat Versicherte reichen das Rezept zusammen mit dem Apothekenbeleg bei ihrer Versicherung ein; ob und wie weit erstattet wird, richtet sich nach dem Tarif. Beihilfeberechtigte rechnen zusätzlich über die Beihilfestelle ab.

Von den Arzneimittelkosten getrennt zu betrachten ist unsere eigene Gebühr für die ärztliche Beurteilung. Eine Folgeverordnung kostet bei uns 24,90 EUR, eine vorrangige Bearbeitung 9,90 EUR zusätzlich. Die Gebühr bezahlt die ärztliche Beurteilung Ihrer Angaben, nicht die Ausstellung eines bestimmten Dokuments. Lehnt der Arzt aus medizinischen Gründen ab, erstatten wir die gezahlte Gebühr. Fordert der Arzt Unterlagen oder ergänzende Angaben an und Sie reichen diese nicht nach, gilt die Beurteilung als erbracht und die Gebühr wird nicht erstattet.

Welche Angaben muss ein Privatrezept enthalten?

Damit eine Apotheke ein Privatrezept beliefern darf, müssen die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung genannten Angaben vollständig sein. Fehlt eine davon, ist die Apotheke zur Rückfrage verpflichtet, und die Abgabe verzögert sich.

Dazu gehören Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes einschließlich einer Kontaktmöglichkeit, das Ausstellungsdatum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs mit Stärke, die Darreichungsform, die abzugebende Menge sowie die Gebrauchsanweisung beziehungsweise die Dosierung. Abschließend braucht das Rezept die eigenhändige Unterschrift des Arztes.

Soll die Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden, kommt der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU dazu. Er beschreibt, welche Angaben eine solche Verschreibung tragen muss: Name, Vorname und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, das Ausstellungsdatum, Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift, direkte Kontaktmöglichkeit und Unterschrift der verordnenden Person sowie Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform, Menge und Dosierung. Ob sie beliefert, entscheidet die Apotheke nach Prüfung dieser Angaben im Einzelfall.

Gilt ein Rezept aus dem EU-Ausland in Deutschland?

Ja. Nach § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung steht die Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer deutschen Verordnung gleich, sofern sie die vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Apothekenbetriebsordnung verlangt in § 17 Absatz 4, eine Verschreibung in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen; eine Pflicht zur Abgabe folgt daraus allerdings nicht, wenn nach Absatz 5 ein erkennbarer Irrtum, eine unleserliche Angabe oder sonstige Bedenken bestehen.

Praktisch wichtig ist eine technische Einschränkung: Das deutsche E-Rezept mit Abruf über die Gesundheitskarte ist ein nationales System. Eine im Ausland ausgestellte elektronische Verordnung lässt sich dort nicht einspielen. Deshalb funktioniert der Weg über ein Dokument, das Sie selbst in der Apotheke vorlegen, und nicht über eine Übertragung in die deutsche E-Rezept-Infrastruktur.

Kommt es an der Ladentheke zu Unsicherheit, hilft ein sachlicher Hinweis auf die Rechtsgrundlage weiter. Die Apotheke prüft, ob alle Pflichtangaben vorhanden sind. Nicht möglich ist auch auf diesem Weg alles, was dem Betäubungsmittelrecht unterliegt; dafür gelten eigene, nationale Formvorschriften.

Wie löse ich ein Privatrezept ein?

Sie haben zwei Wege: die Apotheke vor Ort oder eine Versandapotheke. Wir nennen und verlinken bewusst keine einzelne Apotheke, sondern beschreiben nur den Ablauf; die Wahl treffen Sie selbst.

In der Apotheke vor Ort legen Sie das Dokument vor, das Sie per E-Mail erhalten haben, am besten als Ausdruck, und weisen sich mit einem gültigen Ausweisdokument aus. Fragen Sie im Zweifel vorab, ob die Apotheke Verordnungen aus dem EU-Ausland annimmt.

Bei einer Versandapotheke gilt für ein Papierrezept die klassische Regel: Das Original muss der Apotheke tatsächlich vorliegen, wird also per Post geschickt. Rechnen Sie den Postweg in Ihre Planung ein, gerade bei Dauermedikation.

Unabhängig vom Weg bleibt die Frist von drei Monaten maßgeblich, und die Apotheke prüft die Angaben auf Vollständigkeit. Bewahren Sie den Beleg auf, wenn Sie das Rezept bei einer privaten Versicherung oder der Beihilfe einreichen möchten.

Privatrezept und Krankenkasse: was wird erstattet?

Die gesetzliche Krankenkasse erstattet ein Privatrezept in aller Regel nicht. Wer gesetzlich versichert ist und ein Arzneimittel auf Privatrezept erhält, trägt die Kosten selbst; eine nachträgliche Kostenübernahme ist die seltene Ausnahme und muss vorher mit der Kasse geklärt werden.

Anders bei privater Krankenversicherung und Beihilfe: Dort ist das Privatrezept der Normalfall. Erstattet wird nach den Bedingungen Ihres Tarifs, teilweise mit Selbstbehalt. Reichen Sie Rezeptkopie und Apothekenbeleg gemeinsam ein.

Eine eigene Gruppe bilden Arzneimittel, die nach § 34 SGB V von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen sind. Dazu zählen unter anderem Präparate, die überwiegend der Verbesserung des Lebensgefühls oder der Gewichtsreduktion dienen. Sie werden auch bei nachvollziehbarer medizinischer Begründung nicht von der gesetzlichen Kasse bezahlt, sondern ausschließlich auf Privatrezept abgegeben.

Klar davon getrennt steht das Kassenrezept nach Muster 16. Es ist nicht unser Produkt: Wir stellen keine Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkasse aus und können auch keine Kostenübernahme nach § 24a SGB V vermitteln.

Wann ein Privatrezept auf diesem Weg nicht möglich ist

Es gibt Arzneimittelgruppen, die wir grundsätzlich nicht verordnen, unabhängig von Ihrer Vorgeschichte. Dazu gehören alle Betäubungsmittel und Arzneimittel mit T-Rezept sowie Opioide wie Tramadol und Tilidin, Benzodiazepine wie Lorazepam und Diazepam, Schlafmittel vom Z-Typ wie Zolpidem und Zopiclon, Stimulanzien wie Methylphenidat und Lisdexamfetamin, die Gabapentinoide Pregabalin und Gabapentin sowie medizinisches Cannabis.

Der Grund liegt teils im Betäubungsmittelrecht mit eigenen Formularen und Fristen, teils im Abhängigkeits- und Missbrauchsrisiko, das eine persönliche und fortlaufende Betreuung erfordert. Für diese Präparate ist eine Arztpraxis vor Ort der richtige Ort, und zwar auch dann, wenn Sie das Mittel seit Jahren einnehmen.

Ebenfalls nicht auf diesem Weg lösbar sind Erstdiagnosen, die eine körperliche Untersuchung, ein Abhören, eine Blutentnahme oder eine Bildgebung voraussetzen. Ein Fragebogen kann Angaben ordnen, aber keine Untersuchung ersetzen. Deutet Ihre Schilderung darauf hin, lehnt der Arzt ab und weist Sie an eine Praxis vor Ort.

Wer diese Seite erstellt hat

Diese Seite wurde von der Redaktion der MEDINOW Sp. z o.o. erstellt und medizinisch geprüft von lek. Damian Wojno, Arzt mit polnischer Approbation, Nr. 3211301, eingetragen bei der Ärztekammer in Olsztyn (Polen). Stand der medizinischen Prüfung: 29.08.2026.

Wir sind eine Arztpraxis mit Sitz in Polen und arbeiten ausschließlich schriftlich: Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus, ein Arzt wertet Ihre Angaben aus und entscheidet. Es gibt bei uns keine Videosprechstunde, kein Telefongespräch und keinen Live-Chat. Eine Verordnung wird niemals automatisch erteilt, und der Arzt kann die Ausstellung ablehnen, wenn die Angaben dafür nicht ausreichen.

Die Inhalte auf dieser Seite ersetzen keine ärztliche Beurteilung im Einzelfall. Bei akuten oder sich verschlechternden Beschwerden wenden Sie sich an eine Arztpraxis vor Ort, außerhalb der Sprechzeiten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, im Notfall an den Rettungsdienst unter 112.

Wie lange ist ein Privatrezept gültig?

In der Regel drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, sofern der Arzt keine kürzere Frist auf das Rezept schreibt. Die Frist gilt für die Einlösung in der Apotheke, nicht für die Dauer der Behandlung. Nach Fristablauf darf die Apotheke nicht mehr abgeben, und Sie benötigen eine neue Verordnung.

Was kostet ein Medikament auf Privatrezept?

Sie zahlen den vollen Apothekenverkaufspreis, ohne gesetzliche Zuzahlung. Wie hoch er ausfällt, hängt allein vom Präparat ab und reicht von wenigen Euro bis zu dreistelligen Beträgen. Fragen Sie in der Apotheke nach einem wirkstoffgleichen Generikum, das ist bei vielen Dauermedikamenten deutlich günstiger als das Originalpräparat.

Gilt ein Rezept aus dem EU-Ausland?

Ja. § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung stellt die Verordnung eines Arztes aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einer deutschen gleich, wenn alle Pflichtangaben enthalten sind. Sie legen die Verordnung in der Apotheke als Dokument vor; in das deutsche E-Rezept-System lässt sich eine ausländische Verordnung dagegen nicht einspielen.

Kann ich ein Privatrezept online einlösen?

Ja, über eine Versandapotheke Ihrer Wahl. Bei einem Papierrezept muss das Original der Apotheke vorliegen, es wird also per Post geschickt; planen Sie den Postweg ein. Das Dokument, das Sie per E-Mail erhalten, können Sie ausdrucken und in einer Apotheke vor Ort vorlegen. Eine bestimmte Apotheke empfehlen wir bewusst nicht.

Wer darf ein Privatrezept ausstellen?

Jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt, außerdem Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen ihres Fachgebiets. Auch ein Arzt aus einem anderen EU-Staat darf verordnen. Bei uns beurteilt lek. Damian Wojno, Arzt mit polnischer Approbation Nr. 3211301, die Angaben aus dem Fragebogen und entscheidet über die Ausstellung.